Betreuungsunterhalt lediger Mütter
Für ledige Mütter hat sich mit dem neuen Unterhaltsrecht viel geändert - zum Guten!
Neu ist, dass die mehr oder weniger feste Befristung des Betreuungsunterhalts auf 3 Jahre nach Geburt wegegefallen ist. Bislang war ja nur Betreuungsunterhalt bis zum 3. Geburstag des Kindes zu zahlen.
Nun ist der Betreuungsunterhalt für ledige Mütter und der Betreuungsunterhalt geschiedener Mütter identisch geregelt, zumindest vom Wortlaut des Gesetzes her.
Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte dies auch so handhaben. Danach wird übergangsweise auch nach dem 3. Geburstag noch weitergezahlt werden müssen, je nach
Betreuungsmöglichkeit und Wohl des Kindes. Möglicherweise besteht auch ein Unterhaltsanspruch, wenn die Mutter jetzt nur Teilzeit arbeitet anstatt Vollzeit.
Es gelten jetzt diegleichen Regeln wie für geschiedene Mütter - bitte also dort weiter lesen.
Neu ist auch, dass die ledigen Mütter in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten aufgewertet worden sind.
An erster Stelle stehen die minderjährigen Kinder und schon an zweiter Stelle alle kinderbetreuenden Elternteile - egal, ob verheiratet oder nicht.
An zweiter Stelle stehen auch die Ehegatten mit langer Ehedauer.
Erst danach kommen andere Ehegatten und danach die nichtpriviligierten, volljährigen Kinder.