Genaue Berechnung des Unterhaltes
Die Höhe des Unterhaltes hängt von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten ab und damit letztlich von der Höhe der Einkommen beider Ehegatten.
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Um den Unterhalt berechnen zu können, müssen Sie wissen, welches Einkommen Ihr Ehegatte hat. Sämtliche Einkünfte (Arbeitslohn, Renten, Vermögen, Vermietung, Steuererstattungen, etc.) spielen hier eine Rolle. Sie müssen Ihren Ehegatten daher dazu auffordern, Auskunft über die Einkünfte der letzten 12 Monate zu erteilen. Bei Selbständigen ist das Einkommen der letzten drei Jahre zu Grunde zu legen.
Lassen Sie sich die entsprechenden Belege (Lohnabrechnungen, Einkommensteuerbescheide, Kontoauszüge, etc.) vorlegen. Sie haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch, den Sie auch gerichtlich durchsetzen können, falls sich Ihr Ehegatte weigert eine (vollständige) Auskunft zu erteilen.
Wenn Ihnen die Auskunft erteilt worden ist und Ihnen sämtliche Belege vorliegen, müssen Sie das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen Ihres Ehegatten errechnen. Dies ist äußerst kompliziert und es wäre zu umfassend, hier sämtliche Einzelfälle aufzuführen. Es sollen daher nur die allerwichtigsten Punkte erwähnt werden.
Zum Einkommen zählt auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zuschläge, Spesen, etc.
Von dem Nettoeinkommen ist pauschal ein Abzug in Höhe von 5 % (bzw. mindestens 50,00 Euro und maximal 150,00 Euro) vorzunehmen für die sogenannten berufsbedingten Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, etc).(nicht bei Selbständigen)
Altersvorsorge
Versicherungen
u.U. Schulden
auch der Kindesunterhalt wird ebenfalls vorab abgezogen.
Wenn Ihr Ehegatte nach dieser Berechnung nur über ein geringes Einkommen verfügt, ist er möglicherweise nicht leistungsfähig. Dem Unterhaltspflichtigen muss nämlich immer der "Selbstbehalt" verbleiben.
Es gibt verschiedene Selbstbehaltbeträge. Die Wichtigsten sind:
Gegenüber Ehegatten: Euro 1.050,00
Gegenüber minderjährigen Kindern: Wenn der Unterhaltspflichtige arbeitet: Euro 950,00
Wenn er nicht arbeitet: Euro 770,00
Gegenüber volljährigen Kindern: Euro 1.150,00
Bedarf des Unterhaltsberechtigten
Wenn Ihr Ehepartner leistungsfähig ist, hängt die Höhe des Unterhaltes dann davon ab, ob Sie selbst über Einkünfte verfügen:
In den Leitlinien der OLG ist ein Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten festgeschrieben von 950 EUR (falls erwerbstätig) und 770 EUR (falls nicht erwerbstätig). In der Regel berechnet man den Unterhalt aber im Detail:
Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, beträgt der Ehegattenunterhalt 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens Ihres Ehepartners. (In manchen Teilen Deutschlands z.B. Bayern wird dies etwas anders berechnet)
Unterhaltsanspruch = Einkommen Ihres Ehepartners x 3/7
Berechnung des Unterhaltsanspruchs
Ihr Ehegatte hat ein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 3.000,00. Sie haben keine Einkünfte.
Ihr Unterhaltsanspruch beträgt: 3.000,00 EURO x 3/7 = 1.285,00 EURO
Berechnung des Unterhaltsanspruchs
Ihr Ehegatte hat ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.000,00 Euro und Sie in Höhe von 1.000,00 Euro.
Ihr Unterhaltsanspruch beträgt: (3.000,00 Euro - 1.000,00 Euro) x 3/7 = 857,14 Euro
Ob Ihr Einkommen angerechnet werden muss oder nicht (z.B. überobligatorische Einkünfte), ist vom Einzelfall abhängig. Auch diesen Punkt sollten Sie von einem Anwalt überprüfen lassen. Hier hat sich einiges in der Rechtsprechung getan. Es hängt vor allen Dingen vom Alter der Kinder ab, ob Ihr Einkommen angerechnet wird oder nicht (weil „überobligatorisch“).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts, wonach eigene Einkünfte grundsätzlich angerechnet werden. Dies soll, und das ist neu, auch dann gelten, wenn ein Ehegatte (in der Regel die Ehefrau) erst nach der Trennung/ Scheidung eine Arbeitstelle annimmt. Diese Entscheidung ist sehr zu begrüßen, da hierdurch auch die Hausarbeit während des Zusammenlebens honoriert wird und der Ehefrau letztlich mehr Geld zur Verfügung steht.