Was erbt mein Ehepartner, wenn wir bis zum Tod zusammengelebt haben?
Es gilt grundsätzlich die gesetzliche Regelung: Wenn Ihr Ehepartner Kinder hatte, dann erben Sie neben den Kindern 1/4. Wenn Ihr Ehepartner keine Kinder hatte, dann erben Sie 1/2, wenn noch andere nähere Verwandte vorhanden sind.
Wenn Sie in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, dann erhöht sich dieser Erbteil um jeweils 1/4. Sie haben grundsätzlich dann in der Zugewinngemeinschaft gelebt, wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, in dem Sie Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben. Fast alle Ehepaare leben in der Zugewinngemeinschaft. Es gilt dann also:
Wenn Ihr Ehepartner Kinder hatte, dann erben Sie neben den Kindern 1/2(d.h. 1/4 plus 1/4).
Wenn Ihr Ehepartner keine Kinder hatte, dann erben Sie 3/4 (d.h. 1/2 plus 1/4), wenn noch andere nähere Verwandte vorhanden sind.
Erbschaftsregeln bei zwei gemeinsamen Kindern
Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Sie erben 1/2 und Ihre Kinder erben ebenfalls 1/2, d.h. jedes Kind 1/4.
Erbschaftsregeln ohne Kinder
Sie hatten keine Kinder. Die Mutter Ihres Ehepartners lebt aber noch. Sie erben 3/4 und Ihre Schwiegermutter erbt 1/4.
Sie können stattdessen auch das Erbe ausschlagen und den "Zugewinnausgleich" geltend machen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, ein Erbe anzutreten. Auch steuerliche Aspekte können hier eine Rolle spielen. Es würde hier zu weit führen, wenn dies in allen Einzelheiten ausgeführt würde. Die erbrechtlichen Regeln sind sehr kompliziert und umfassend.
Das oben Gesagte gilt natürlich nicht, wenn der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag aufgesetzt hatte. Dann gelten natürlich die von dem Verstorbenen gewollten Regelungen. Selbst wenn Sie enterbt worden sind, haben Sie aber noch einen Pflichtteilsanspruch, nämlich einen Anspruch auf die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbrechts. Sie erben also in jedem Fall etwas. Denken Sie daran, diesen Anspruch geltend zu machen, da er verjähren kann.
Sie sollten sich daher sowohl dann, wenn Sie etwas zu vererben haben als auch dann, wenn Sie etwas erben sollen/können und selbst dann, wenn Sie enterbt worden sind, von einem Anwalt beraten lassen.