An dem Erbrecht der Kinder ändert sich weder durch die Trennung noch durch die Scheidung der Eltern etwas. Ihr Erbrecht bleibt immer bestehen. Dies gilt sowohl für die gemeinsamen Kinder als auch für die nichtehelichen Kinder.
Kinder erben neben der Mutter bzw. dem Vater grundsätzlich 3/4. Wenn die Eltern im Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" gelebt haben (Normalfall), dann erben sie nur 1/2. Dieser Erbteil wird unter mehreren Kindern gleichmäßig aufgeteilt.
Erbschaftsregel ohne Zugewinngemeinschaft
Sie haben nur ein gemeinsames Kind und haben nicht in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt.
Ihr Kind erbt dann 3/4 . Sie erben 1/4.
Erbschaftsregel mit Zugewinngemeinschaft
Sie haben nur ein gemeinsames Kind, haben aber im Güterstand der Zugewinnsgemeinschaft gelebt.
Ihr Kind erbt 1/2 und Sie erben 1/2.
Erbschaftsregel bei zwei gemeinsamen Kindern ohne Zugewinngemeinschaft
Sie haben zwei gemeinsame Kinder und haben nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt.
Ihre Kinder erben zusammen 3/4, d.h. jedes Kind erbt 3/8. Sie erben 1/4.
Erbschaftsregel bei zwei gemeinsamen Kindern mit Zugewinngemeinschaft
Sie haben zwei gemeinsame Kinder, haben aber im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt.
Ihre Kinder erben zusammen 1/2, d.h. jedes Kind erbt 1/4. Sie erben 1/2.
Diese Regelung gilt nicht, wenn der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag hatte.
Selbst wenn Ihre Kinder aber von dem Verstorbenen enterbt worden sind, haben sie weiterhin einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts, d.h. die Hälfte der oben angegebenen Quoten.
Wichtig ist zu wissen, dass der Pflichtteilsanspruch auch verjähren kann. Sobald Sie von dem Erbfall erfahren, sollten Sie sich daher über ein mögliches Erbrecht der Kinder informieren.