Informationen zum Familienrecht
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Neues Unterhaltsrecht seit dem 01.01.2008
Trennung
Scheidung
Unterhalt des Ehegatten
Kindesunterhalt
Wann haben Kinder einen Unterhaltsanspruch?
Wer zahlt den Kindesunterhalt?
Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Düsseldorfer Tabelle
Was ist mit dem Kindergeld?
Was kann ich tun, wenn kein Unterhalt oder nur unregelmäßig gezahlt wird?
Betreuungsunterhalt lediger Mütter
Sorgerecht/ Elterliche Sorge
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Versorgungsausgleich
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Gemeinsame Konten und Schulden
Ehewohnung
Hausrat
Ehevertrag / Scheidungsfolgenvereinbarung
Erbrecht
Steuern (Beiträge von Steuerberater K. Treyde)


Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich

1.) nach dem Alter des Kindes und

2.) nach dem Einkommen des Zahlungspflichtigen.

Die Höhe des Unterhaltes kann man in der Düsseldorfer Tabelle (öffnet sich in einem neuen Fenster) ablesen.

Die Düsseldorfer Tabelle gilt mit geringen Abweichungen in der gesamten Bundesrepublik. Sie ist kein Gesetz, sondern eine Empfehlung von Richtern der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm. Alle zwei Jahre wird eine neue Tabelle herausgegeben und die Unterhaltsbeträge angepasst, zuletzt am 01.01.2008.

Die Unterhaltsbeträge der Tabelle beziehen sich auf den Fall, dass an drei Personen Unterhalt gezahlt wird (Ehepartner, 2 Kinder). Wird nur für zwei Personen Unterhalt gezahlt (Ehepartner, ein Kind), muss der Unterhalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden, z.B. bei einem Einkommen zwischen Euro 1.901,00 und 2.300,00 Stufe 4 statt Stufe 3.

Wird für vier Personen Unterhalt gezahlt (Ehepartner, drei Kinder), so muss der Unterhalt der niedrigeren Stufe gezahlt werden.

Beispiel
Berechnung des Unterhaltsanspruchs bei zwei Kindern (und Ehegattenunterhalt)

Ihr Ehemann verdient 1.600,00 Euro (Stufe 2). Ihre beiden Kinder sind 4 und 8 Jahre alt. Unterhaltsanspruch: 293,00 Euro und 339,00 Euro (Stufe 2) (ohne Berücksichtigung des Kindergelds).

Beispiel
Berechnung des Unterhaltsanspruchs bei einem Kind (und Ehegattenunterhalt)

Ihr Ehemann verdient 1.600,00 Euro (Stufe 2). Ihr Kind ist 4 Jahre alt. Unterhaltsanspruch: 307,00 Euro (Stufe 3)

Beispiel
Berechnung des Unterhaltsanspruchs bei drei Kindern (und Ehegattenunterhalt)

Ihr Ehemann verdient 1.600,00 Euro (Stufe 2). Ihre drei Kinder sind 1, 4 und 8 Jahre alt. Unterhaltsanspruch: 279,00 Euro, 279,00 Euro und 322,00 Euro (Stufe 1).

Von dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sind noch die sogenannten berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen. Es sind pauschal 5 % des Nettoeinkommens, mindestens aber 50,00 Euro und maximal 150,00 Euro abzuziehen. Von einzelnen Oberlandesgerichten wird dies anders berechnet. Bei Selbständigen wird nichts pauschal abgezogen.

Zu berücksichtigen ist aber, dass dem Unterhaltspflichtigen mindestens der "Selbstbehalt" verbleiben muss. Es muss also demjenigen, der Kindesunterhalt zahlt, ein bestimmter Betrag verbleiben. Wenn der Unterhaltspflichtige also sehr wenig verdient oder vielleicht nur Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht, wird er also in der Regel keinen Unterhalt zahlen müssen. Er braucht dann sein Geld für sein eigenes Leben.

Es gibt verschiedene Selbstbehaltbeträge. Die Wichtigsten:

  • Gegenüber Ehegatten: Euro 1.000,00

  • Gegenüber minderjährigen Kindern: Wenn der Unterhaltspflichtige arbeitet: Euro 900,00

  • Wenn er nicht arbeitet: Euro 770,00

  • Gegenüber volljährigen Kindern: Euro 1.100,00

Von einzelnen Oberlandesgerichten wird der Selbstbehalt anders angesetzt.

Ein Kind, das studiert und nicht zu Hause wohnt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf EURO 640,00. Wenn nur ein Elternteil berufstätig ist, dann muss dieser Elternteil diesen Betrag zahlen. Wenn beide Eltern arbeiten, dann müssen Sie Ihrem Einkommen entsprechend einen Teil dieses Betrages zahlen.

Die Unterhaltsberechnung ist äußerst kompliziert. Das Jugendamt kann Sie beraten und unterstützen. Wenn Sie sich unsicher sind, wenn der Unterhaltspflichtige gar nicht oder unregelmäßig zahlt, ist es aber auch sinnvoll, sich an einen Anwalt zu wenden.

Warten Sie nicht zu lange, bis Sie Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen. Unterhalt kann nämlich grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Haben Sie also in der Vergangenheit zu wenig Unterhalt bekommen, aber nichts unternommen, kommt ihr Ehepartner billig davon: Er muss nichts nachzahlen!