Rangfolge und Kindesunterhalt
Minderjährige und in der Ausbildung befindliche, zu Hause lebende Kinder gehen generell vor. Das ist neu.
Erst im zweiten Rang kommt der nacheheliche Unterhaltsanspruch.
Auf gleicher Stufe stehen - das ist auch neu - alle Elternteile, die wegen der Betreuung von Kindern unterhaltsberechtigt sind,
z.B. auch die Mutter des "neuen" Kindes, sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
Erst danach kommen anderweitige Unterhaltsansprüche von Ehegatten und danach Unterhaltsansprüche Volljähriger.