Sie leben noch kein ganzes Jahr getrennt
In diesem Fall können Sie sich grundsätzlich noch nicht scheiden
lassen. Sie müssen erst das "Trennungsjahr" abwarten. Dies gilt
auch dann, wenn Sie beide nie zusammen gewohnt haben oder sich
kurz nach der Hochzeit wieder trennen.
Sie können sich vor Ablauf des Trennungsjahres nur scheiden
lassen, wenn die Fortsetzung Ihrer Ehe aus Gründen, die in der
Person des anderen (!) Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte
darstellen würde (§ 1565 Absatz 2 BGB). Eine unzumutbare Härte
liegt nur in besonderen Ausnahmefällen vor.
Beispiele für eine "unzumutbare Härte":
Misshandlungen
Alkoholmissbrauch
wenn der andere Ehegatte die Ehe nur eingegangen ist, um eine
Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen
wenn ein Kind aus einem Seitensprung
"untergeschoben" wird
bei sexuellen Erniedrigungen durch den anderen
Partner.