Informationen zum Familienrecht
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Neues Unterhaltsrecht seit dem 01.01.2008
Trennung
Scheidung
Scheidungsvoraussetzungen
Sie leben noch kein ganzes Jahr getrennt
Sie leben seit über einem Jahr getrennt, aber noch keine drei Jahre
Sie leben schon seit mehr als drei Jahren getrennt
Was muss geregelt werden?
Wie läuft ein Scheidungsverfahren ab?
Wie lange dauert es, bis ich geschieden bin?
Brauche ich einen Anwalt?
Reicht ein Anwalt?
Unterhalt des Ehegatten
Kindesunterhalt
Betreuungsunterhalt lediger Mütter
Sorgerecht/ Elterliche Sorge
Umgangsrecht/ Besuchsrecht
Versorgungsausgleich
Zugewinnausgleich
Gemeinsame Konten und Schulden
Ehewohnung
Hausrat
Ehevertrag / Scheidungsfolgenvereinbarung
Erbrecht
Steuern (Beiträge von Steuerberater K. Treyde)


Sie leben noch kein ganzes Jahr getrennt

In diesem Fall können Sie sich grundsätzlich noch nicht scheiden lassen. Sie müssen erst das "Trennungsjahr" abwarten. Dies gilt auch dann, wenn Sie beide nie zusammen gewohnt haben oder sich kurz nach der Hochzeit wieder trennen.

Sie können sich vor Ablauf des Trennungsjahres nur scheiden lassen, wenn die Fortsetzung Ihrer Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen (!) Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Absatz 2 BGB). Eine unzumutbare Härte liegt nur in besonderen Ausnahmefällen vor.

Beispiele für eine "unzumutbare Härte":

  • Misshandlungen

  • Alkoholmissbrauch

  • wenn der andere Ehegatte die Ehe nur eingegangen ist, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen

  • wenn ein Kind aus einem Seitensprung "untergeschoben" wird

  • bei sexuellen Erniedrigungen durch den anderen Partner.