Was passiert, wenn der Alleinsorgeberechtigte stirbt?
Das Gericht wird dann das Sorgerecht auf den anderen Elternteil
übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Das Gericht
prüft, was für das Kind am besten ist. Hierbei werden die Richter von
dem Jugendamt unterstützt. Die Mitarbeiter des Jugendamtes führen mit
allen Beteiligten und - je nach Alter des Kindes - auch mit dem Kind
selbst ausführliche Gespräche. Sie machen sich ein Bild von den
Möglichkeiten und dem zukünftigen Leben des Kindes und geben den
Richtern dann eine Stellungnahme ab, in der sie nicht selten einen
Vorschlag unterbreiten. Bei der Entscheidung spielt allein das Wohl
des Kindes eine Rolle, d.h. was für das Kind das Beste ist. Ist das
Kind alt genug, um sich eine eigene Meinung bilden zu können und
eigene Wünsche zu äußern, so wird der Wunsch des Kindes
berücksichtigt.
Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, dass die elterliche
Sorge bzw. die Bestimmung des Aufenthaltsortes Ihres Kindes auf Ihren
neuen Ehepartner oder Lebensgefährten oder auf Ihre Eltern oder
Geschwister übertragen wird. Wenn diese Personen seit einigen Jahren
bereits intensiv mit der Betreuung des Kindes befasst waren und ein
enger und guter Kontakt zu dem Kind besteht, dann bietet sich diese
Regelung sogar vorrangig an.
Wenn Sie unbedingt ausschließen wollen, dass Ihr Kind nach Ihrem Tod
zu Ihrem früheren Partner kommt oder wenn Sie eine bestimmte Person
kennen, zu der Sie Ihr Kind nach Ihrem Tod in Obhut geben wollen,
können Sie über den Verbleib des Kindes nach Ihrem Tod eine
"testamentarische Verfügung" treffen. Bei der "testamentarischen
Verfügung" handelt es sich im Grunde um ein Testament.
Die testamentarische Verfügung kann, ebenso wie ein Testament,
relativ formlos erfolgen. Sie müssen nicht zum Notar oder Anwalt,
sondern können es selbst schreiben. Hier nur als grobe Orientierung
die allerwichtigsten Formvorschriften:
das Testament muss handschriftlich verfasst sein, d.h. weder mit dem Computer noch der Schreibmaschine geschrieben sein.
das Testament muss am Ende des Textes mit Ort, Datum und (wichtig!) Ihrer Unterschrift versehen sein.
das Testament sollte Ihren letzen Willen deutlich und klar
verständlich wiedergeben. Jegliche Zweifel gehen letztlich zu Ihren
Lasten. Sie sollten daher Ihren Willen begründen. Insbesondere
dann, wenn Sie Verfügungen über den Verbleib Ihres Kindes getroffen
haben, sollten Sie Ihre Gründe erläutern, damit dies für das
Gericht nachvollziehbar ist. Fassen Sie sich also lieber nicht zu
kurz.
das Testament muss vollständig sein. Am besten Sie legen Ihr
Testament in einen Briefumschlag, den Sie zukleben und erneut
unterschreiben. Am besten, Sie schreiben auch "Testament" auf den
Umschlag.
Das Testament muss zwar weder bei Gericht noch einem Anwalt oder
Notar hinterlegt werden. Gehen Sie aber sicher, dass es nach Ihrem
Tod gefunden wird, insbesondere dann, wenn Sie alleine leben und
Sie in Ihrem Testament auch eine Verfügung über den Verbleib Ihres
Kindes nach Ihrem Tod gemacht haben. Wenn keiner das Testament
findet, kann es auch keiner befolgen. Sie können daher das
Testament bei zuverlässigen Personen oder beim Amtsgericht
hinterlegen.
Haben Sie ein Testament geschrieben und ändern Sie später Ihre
Meinung, dann können Sie einfach ein neues Testament machen. Es gilt
immer das Testament, das Sie als letztes vor Ihrem Tod verfasst
haben. Das alte wird zwar automatisch ungültig. Um Verwirrung zu
vermeiden, sollten Sie das alte Testament aber vernichten.
Sie können auch Ihr Testament einfach widerrufen, ohne neue Verfügungen zu treffen. Dann gilt die Gesetzeslage.