Wenn Sie schon einen Titel haben, z.B. Gerichtsurteil, Notarvertrag, Jugendamtsurkunde, gilt dieser Titel so lange, bis dieser offiziell geändert worden ist (durch ein Gerichtsverfahren).
Sie könnten dann direkt die Zwangsvollstreckung betreiben. Möglicherweise wird durch den Unterhaltsverpflichteten eine Änderung in die Wege geleitet.
Wenn Sie noch keinen Titel haben, dann sollte der Unterhalt neu berechnet und geltend gemacht werden. Es kann sein, dass tatsächlich nach dem neuen Recht
kein Unterhalt mehr geschuldet ist, z.B. je nach Alter des Kindes oder Dauer der Scheidung. Das sollten Sie prüfen lassen!
Denn es stimmt nicht, dass pauschal nach dem 3. Geburtstag des Kindes kein Unterhalt mehr geschuldet wird!
Für ledige Mütter hat sich viel getan: Unterhalt ist jetzt wie bei geschiedenen Müttern geschuldet und damit in vielen Fällen auch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus.
Bedenken Sie, dass Unterhalt für die Vergangenheit nicht geschuldet wird. Erst wenn Sie Ihren geschiedenen Mann zur Auskunft über sein Einkommen auffordern oder
einen bestimmten Unterhalt geltend machen, muss er ab diesem Zeitpunkt rückwirken zahlen. Wenn Sie jetzt nichts tun, ist für diese Zeit ein Unterhaltsanspruch erloschen.