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Neues Unterhaltsrecht seit dem 01.01.2008
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Steuern (Beiträge von Steuerberater K. Treyde)


Bekomme ich Unterhalt?

Sie haben einen Unterhaltsanspruch, wenn Sie bedürftig sind und Ihr Ehepartner leistungsfähig ist.

Ganz grob gesagt haben Sie dann Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie gar nichts oder weniger als Ihr Ehepartner verdienen. Dies ist bei vielen Ehefrauen der Fall.

Wenn Sie nicht berufstätig sind, muss dies einen guten Grund haben. Ansonsten müssen Sie sich eine Arbeit suchen (Ausnahme i.d.R.: im ersten Jahr nach der Trennung). Viele Frauen arbeiten z.B. nicht, weil sie sich um die Kinder kümmern. Je nach Alter der Kinder müssen sie auch nicht arbeiten:

Sie müssen nicht arbeiten bis Ihr jüngstes Kind circa 8 - 10 Jahre alt ist. Erreicht das jüngste Kind das Alter zwischen 8 und 10 Jahren, dann wird von Ihnen erwartet, dass Sie stundenweise oder halbtags arbeiten. Erst wenn das jüngste Kind 16 wird, müssen Sie in vollem Umfang arbeiten. Im ersten Jahr nach der Trennung müssen Sie unabhängig hiervon i.d.R. nie arbeiten.

Es kommt aber immer auf Ihren Einzelfall an, z.B. ob Sie auch mit Kindern vor der Trennung gearbeitet haben, wie viele Kinder Sie haben und die Entwicklung und der Gesundheitszustand der Kinder spielt eine Rolle.

Außerdem kann sich diese bisherige Faustregel durch das neue Unterhaltsgesetz (seit Januar 2008) ändern. Es wurden zwar nur die Paragraphen geändert, die den Unterhalt nach der Scheidung betreffen, aber früher oder später wird sich das neue Recht nach der Scheidung wohl auch auf die Zeit der Trennung auswirken.

Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, beträgt der Ehegattenunterhalt 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens Ihres Ehepartners. (In manchen Teilen Deutschlands z.B. Bayern wird dies etwas anders berechnet.)

Unterhaltsanspruch = Einkommen Ihres Ehepartners x 3/7

Bei der Berechnung des einzusetzenden Nettoeinkommens, des sogenannten bereinigten Nettoeinkommens, entstehen die größten Probleme. Welches Einkommen ist zu berücksichtigen? Welche Schulden dürfen abgezogen werden? Zudem muss vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts der Kindesunterhalt abgezogen werden. Eine genaue Berechnung sollte ein Anwalt vornehmen.

Wenn Sie eigenes Einkommen haben, beträgt der Ehegattenunterhalt 3/7 des Differenzbetrages der beiden bereinigten Nettoeinkommen

Unterhaltsanspruch = (Einkommen Ihres Ehepartners - Ihr Einkommen) x 3/7

Ein Unterhaltsanspruch besteht natürlich nur, wenn Ihr Ehepartner leistungsfähig ist. Dem Unterhalspflichtigen muss immer der "Selbstbehalt" verbleiben. Es muss also demjenigen, der Unterhalt zahlt, immer ein bestimmter Betrag für seinen eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Wenn der Unterhaltspflichtige also sehr wenig verdient oder vielleicht nur Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht, wird er in der Regel keinen Unterhalt zahlen müssen. Er braucht dann sein Geld für sein eigenes Leben.

Es gibt verschiedene Selbstbehaltbeträge. Die Wichtigsten:

  • Gegenüber Ehegatten: Euro 1.000,00

  • Gegenüber minderjährigen Kindern: Wenn der Unterhaltspflichtige arbeitet: Euro 900,00

  • Wenn er nicht arbeitet: Euro 770,00

  • Gegenüber volljährigen Kindern: Euro 1.100,00

Die Berechnung des Unterhaltes ist sehr kompliziert. Es ist sinnvoll, diese Fragen von einem Anwalt klären zu lassen. Nur dann können Sie sicher sein, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht oder dass Sie wissen, auf was Sie verzichten.

Beachten Sie auch, dass Sie natürlich nur dann Unterhalt bekommen, wenn Sie Unterhalt von Ihrem Ehepartner verlangen. Wenn Sie Ihren Anspruch nicht geltend machen, muss Ihr Ehepartner auch nicht zahlen.

Wichtig ist auch, dass Sie Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt bekommen, ab dem Sie Ihren Ehepartner "in Verzug" gesetzt haben. Sie setzen Ihren Ehepartner in Verzug, indem Sie einen der folgenden Schritte unternehmen:

  • Sie fordern einen konkreten Unterhaltsbetrag

  • Sie verlangen von ihm Auskunft über sein Einkommen (um den Unterhaltsanspruch überhaupt erst berechnen zu können)

Sie sollten dies unbedingt schriftlich tun und Ihrem Ehepartner eine Frist setzen, bis zu der die Auskunft zu erteilen ist bzw. ab welchem Zeitpunkt Sie Unterhalt verlangen.

Dies gilt übrigens auch für den Kindesunterhalt. Hier hilft Ihnen aber auch das Jugendamt.

Beachten Sie auch, dass der "Trennungsunterhalt" nur bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt wird, d.h. spätestens bis einen Monat nach der Verkündung des Scheidungsurteils. Danach beginnt das ganze wieder von vorne, denn nun müssen Sie den "Nachscheidungsunterhalt" geltend machen.