Ich habe mich von meinem Ehepartner getrennt. Bekomme ich Unterhalt (Trennungsunterhalt)?
Sie haben einen Unterhaltsanspruch, wenn Sie bedürftig sind und Ihr Ehepartner leistungsfähig ist.
Ganz grob gesagt haben Sie dann Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie gar
nichts oder weniger als Ihr Ehepartner verdienen. Dies ist bei vielen
Ehefrauen der Fall.
Sie sind nicht berufstätig.
Wenn Sie nicht berufstätig sind, muss dies einen guten Grund
haben. Ansonsten müssen Sie sich eine Arbeit suchen. Viele Frauen
arbeiten z.B. nicht, weil sie sich um die Kinder kümmern. Je nach Alter
der Kinder müssen sie auch nicht arbeiten:
Sie müssen nicht arbeiten bis Ihr jüngstes Kind circa 8 - 10 Jahre alt
ist. Erreicht das jüngste Kind das Alter zwischen 8 und 10 Jahren, dann
wird von Ihnen erwartet, dass Sie stundenweise oder halbtags
arbeiten. Erst wenn das jüngste Kind 16 wird, müssen Sie in vollem Umfang
arbeiten. Im ersten Jahr nach der Trennung müssen Sie unabhängig hiervon i.d.R. nie arbeiten.
Es kommt aber immer auf Ihren Einzelfall an, z.B. ob Sie auch mit Kindern
vor der Trennung gearbeitet haben, wie viele Kinder Sie haben und die
Entwicklung und der Gesundheitszustand der Kinder spielt eine Rolle.
Außerdem kann sich diese bisherige Faustregel durch das neue Unterhaltsgesetz seit Januar 2008 ändern. Es wurden zwar nur die Paragraphen geändert, die den Unterhalt nach der Scheidung betreffen, aber früher oder später wird sich das neue Recht nach der Scheidung wohl auch auf die Zeit der Trennung auswirken.
Sie haben kein eigenes Einkommen.
Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, beträgt der Ehegattenunterhalt 3/7
des bereinigten Nettoeinkommens Ihres Ehepartners. (In manchen Teilen
Deutschlands z.B. Bayern wird dies etwas anders berechnet.)
Unterhaltsanspruch = Einkommen Ihres Ehepartners x 3/7
Bei der Berechnung des einzusetzenden Nettoeinkommens, des sogenannten bereinigten Nettoeinkommens, entstehen die größten Probleme. Welches Einkommen ist zu berücksichtigen? Welche Schulden dürfen abgezogen werden? Zudem muss vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts der Kindesunterhalt abgezogen werden. Eine genaue Berechnung sollte ein Anwalt vornehmen.
Sie haben ein eigenes Einkommen.
Wenn Sie eigenes Einkommen haben, beträgt der Ehegattenunterhalt 3/7 des Differenzbetrages der beiden bereinigten Nettoeinkommen.
Unterhaltsanspruch = (Einkommen Ihres Ehepartners - Ihr Einkommen) x 3/7
Ein Unterhaltsanspruch besteht natürlich nur, wenn Ihr Ehepartner
leistungsfähig ist. Dem Unterhalspflichtigen muss immer der
"Selbstbehalt" verbleiben. Es muss also demjenigen, der Unterhalt zahlt,
immer ein bestimmter Betrag für seinen eigenen Lebensunterhalt
verbleiben. Wenn der Unterhaltspflichtige also sehr wenig verdient oder
vielleicht nur Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht, wird er in der Regel
keinen Unterhalt zahlen müssen. Er braucht dann sein Geld für sein
eigenes Leben.
Es gibt verschiedene Selbstbehaltbeträge. Die Wichtigsten:
Gegenüber Ehegatten: Euro 1.000,00
Gegenüber minderjährigen Kindern: Wenn der Unterhaltspflichtige arbeitet: Euro 900,00
Wenn er nicht arbeitet: Euro 770,00
Gegenüber volljährigen Kindern: Euro 1.100,00
Die Berechnung des Unterhaltes ist sehr kompliziert. Es ist sinnvoll,
diese Fragen von einem Anwalt klären zu lassen. Nur dann können Sie
sicher sein, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht oder dass Sie wissen,
auf was Sie verzichten.
Beachten Sie auch, dass Sie natürlich nur dann Unterhalt bekommen, wenn
Sie Unterhalt von Ihrem Ehepartner verlangen. Wenn Sie Ihren Anspruch
nicht geltend machen, muss Ihr Ehepartner auch nicht zahlen.
Wichtig ist auch, dass Sie Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt bekommen, ab
dem Sie Ihren Ehepartner "in Verzug" gesetzt haben. Sie setzen Ihren
Ehepartner in Verzug, indem Sie einen der folgenden Schritte unternehmen:
Tipp
Sie sollten dies unbedingt schriftlich tun und Ihrem Ehepartner eine
Frist setzen, bis zu der die Auskunft zu erteilen ist bzw. ab welchem
Zeitpunkt Sie Unterhalt verlangen.
Dies gilt übrigens auch für den Kindesunterhalt. Hier hilft Ihnen aber auch das Jugendamt.
Tipp
Beachten Sie auch, dass der "Trennungsunterhalt" nur bis zur
rechtskräftigen Scheidung gezahlt wird, d.h. spätestens bis einen Monat
nach der Verkündung des Scheidungsurteils. Danach beginnt das ganze
wieder von vorne, denn nun müssen Sie den "Nachscheidungsunterhalt"
geltend machen.