Wer legt den Trennungszeitpunkt fest?
Den Trennungszeitpunkt können nur Sie und Ihr Partner bestimmen, da es sich um eine höchstpersönliche Angelegenheit handelt.
Unproblematisch ist der Fall, dass einer der Ehepartner aus der
gemeinsamen Wohnung auszieht. Dann gilt spätestens der Auszug als
Trennungszeitpunkt. Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt spielt
keine Rolle.
Wenn Sie sich zwar getrennt haben, Ihr Ehepartner aber nicht sofort
auszieht, sollten Sie den Zeitpunkt der Trennung schriftlich festhalten -
entweder Sie lassen sich den Trennungszeitpunkt von Ihrem Ehepartner
schriftlich bestätigen oder Sie schreiben Ihrem Ehepartner einen Brief.
Ein Brief ist zwar vor Gericht kein Beweis, ist aber besser als gar nichts.
Am besten ist es aber, wenn Sie alle Folgen der Trennung in
einer "Scheidungsfolgenvereinbarung" niederlegen und dann auch
den Trennungszeitpunkt angeben. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung
können Sie bei einem Anwalt oder einem Notar abschließen.
Ob auch Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen
sollten, können Sie in dem Kapitel "Scheidungsfolgenvereinbarung"
nachlesen oder Sie fragen Ihren Anwalt.
Denken Sie daran, dass das "Trennungsjahr" abgelaufen sein muss,
bevor Sie die Scheidung einreichen können. Wann Sie sich aber
getrennt haben und wann das
Trennungsjahr vorüber ist, können, wie gesagt, nur Sie und Ihr Ehepartner entscheiden.
Wenn Sie und Ihr Ehepartner sich also auf einen bestimmten
Trennungszeitpunkt einigen, wird das vom Gericht nicht nachgeprüft.
Wenn Sie z.B. dem Gericht mitteilen, Sie hätten sich
am 08.01. des Vorjahres getrennt und Ihr Ehepartner bestätigt
dies, dann geht das Gericht ohne weitere Fragen oder
Nachprüfungen von diesem Datum als dem Trennungsdatum aus. Das
Gericht stellt nur dann Nachprüfungen an, wenn es
Anhaltspunkte dafür gibt, dass Sie und Ihr Ehepartner gelogen haben.