Wer trägt die Kosten des Umgangs?
Früher musste die Kosten des Umgangs grundsätzlich der Umgangsberechtigte alleine tragen. Er musste das Kind abholen und zurückbringen. Die Fahrtkosten, die Verpflegungskosten, die Übernachtungskosten, etc. musste der Umgangsberechtigte aufbringen. Dies galt auch dann, wenn die Wohnorte des Umgangsberechtigten und des Kindes weit auseinander lagen. Dies galt auch dann, wenn Ihr Expartner mit dem Kind zunächst in Ihrer Nachbarschaft gewohnt hat und dann weit weg gezogen war. Die Kosten des Umgangsrechts konnten früher nur ganz ausnahmsweise bei der Unterhaltsberechnung angesetzt und somit vom Unterhalt abgezogen werden.
Der Bundesgerichtshof hat 2005 aber seine bis dahin geltende Rechsprechung geändert. Jetzt können die Kosten des Umgangsrechts in einigen Fällen unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden, vereinfacht gesagt nämlich dann, wenn das hälftige Kindergeld nicht für die entstehenden Kosten ausreicht. Bei Umgangskosten über EUR 92,00 kann also in jedem Fall an eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung gedacht werden.
Es ist aber immer in jedem Einzelfall eine Berechnung durchzuführen. Wenn der Unterhaltsberechtigte (idR Vater) also nur von seinem Selbstbehalt leben muss und unverschuldet hohe Umgangskosten von über EUR 92,00 anfallen, sollten die Umgangskosten beim Unterhalt angesetzt werden.
Leider ist es aber so, dass die meisten Gerichte dies (noch) nicht mitmachen werden. Hier ist aber eine Änderung der Rechtsprechung zu erwarten/erhoffen. Einen Versuch ist es immer wert!