Wie lange wird Unterhalt gezahlt? Was sind die Voraussetzungen?
Für alle Ansprüche gemäss § 1615 l BGB gelten die folgenden Voraussetzungen:
Die weiteren Voraussetzungen variieren.
- Der reguläre Unterhaltsanspruch. 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen danach (§ 1615 l Absatz 1 BGB) – insgesamt also 14 Wochen
Dieser Unterhalt wird der (unverheirateten) Mutter gezahlt, unabhängig davon, ob sie vorher berufstätig war oder nicht. Voraussetzung ist allerdings (wie bei fast allen Unterhaltsansprüchen) die Bedürftigkeit der Mutter und die Leistungsfähigkeit des Vaters.
Steht die Mutter in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, fehlt es an der Bedürftigkeit.
Die Mutter ist bedürftig, wenn sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das ist der Fall, wenn sie vermögenslos ist und kein eigenes Einkommen hat.
Auch wenn sie eigenes Einkommen hat, aber nur in geringem Umfang oder nicht verpflichtet ist zu arbeiten, weil ihr Kind noch so klein ist, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Dann ist ihr Einkommen, oft nur zum Teil, anzurechnen, so dass sich der Unterhaltsanspruch verringert. Wenn die Mutter z.B. Mutterschaftsgeld bezieht, so mindert dies ihre Bedürftigkeit. Elterngeld über 300 EUR wird z.B. auch angerechnet.
Die Bedürftigkeit kann unter Umständen ganz entfallen, wenn die Mutter über ein (kleines oder größeres) Vermögen, zB Sparbriefe, Aktien, etc. verfügt. Da die Reserven den Müttern für die Altersvorsorge und als Ausgleich für weitere Einkommenseinbußen (zB Teilzeitarbeit) dienen soll, muss der Vermögensstamm in der Regel nicht verbraucht werden. Die Mutter hat also oft auch einen Unterhaltsanspruch, wenn sie etwas gespart hat.
Der Vater ist leistungsfähig, wenn er finanziell in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, ohne seinen eigenen Lebensunterhalt zu gefährden. Die Leistungsfähigkeit richtet sich nach der Höhe seiner Einnahmen (aus Erwerbstätigkeit, Kapital, Vermietung, etc.) und ausnahmsweise auch seines Vermögens, aber auch nach der Höhe seiner sonstigen Verbindlichkeiten. Von seinem Nettoeinkommen können bestimmte Aufwendungen (zB Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen, u.U. Schulden und andere Unterhaltszahlungen) abgezogen werden. Nur wenn ihm dann mehr als sein sog. Selbstbehalt verbleibt, kann und muss er Unterhalt zahlen. Wenn er nicht arbeitet, obwohl er rechtlich dazu verpflichtet wäre oder weniger verdient, als er verdienen könnte und müsste, kann er trotzdem unterhaltspflichtig sein. Seine Leistungsfähigkeit wird dann anhand eines so genannten fiktiven Einkommens berechnet. Die Drohung „Ich kündige einfach meinen Job und wenn ich arbeitslos bin bekommst du gar nichts“ ist also nicht unbedingt so ernst zu nehmen. So einfach macht es das Gesetz solchen Vätern nicht.
Der Selbstbehalt der ledigen Väter liegt bei Euro 1.050,00 .
- Der außerordentliche Unterhaltsanspruch. 4 Monate vor der Geburt bis MINDESTENS 3 Jahre danach (§ 1615 l Absatz 2 BGB). Neu seit 1.1.2008!
Die Mutter hat einen Unterhaltsanspruch, wenn sie einer Erwerbstätigkeit infolge der Schwangerschaft oder einer durch sie oder die Entbindung verursachten Krankheit nicht nachgeht (§ 1615 l Absatz 2 Satz 1 BGB) oder wenn wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes von ihr keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann (§ 1615 l Absatz 1 Satz 2 BGB).
Wegen KRANKHEIT (1. Alternative) besteht auch ein Unterhaltsanspruch, wenn die Mutter vor der Schwangerschaft nicht gearbeitet hat, aber sich angemessen um eine Arbeit bemüht hat und allein aufgrund der Schwangerschaft keine Arbeit gefunden hat. Dies hat die Mutter zu beweisen. Wenn die kranke Mutter aus anderen Gründen vor der Schwangerschaft nicht gearbeitet hat, hat sie in der Regel keinen Unterhaltsanspruch gegen den nichtehelichen Vater – zumindest nicht nach dieser Vorschrift.
Die Mutter hat einen Unterhaltsanspruch wegen BETREUUNG (2. Alternative), unabhängig davon, ob sie vor der Geburt gearbeitet hat oder nicht. Sie hat ein Recht auf persönliche Betreuung ihres Kindes und muss sich nicht auf Betreuungsmöglichkeiten durch die Großeltern, den Vater selbst oder eine Kita verweisen lassen. Ausnahmen von dieser Regel gibt es nur äußerst selten (bei Gefährdung des Kindeswohls, § 1666 BGB).
Wenn die Mutter neben der Betreuung weiterarbeitet, kann sie trotzdem einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben. In welcher Höhe ihr Einkommen dann im Rahmen der Unterhaltsberechnung anzurechnen ist, ist kompliziert und im Einzelfall zu berechnen. Nicht richtig ist, dass das erzielte Einkommen immer in voller Höhe von einem zu zahlenden Unterhalt abgezogen werden kann. Die Berechnung ist schon verzwickter.
Voraussetzung des Unterhaltsanspruches ist, wie bei fast allen Unterhaltsansprüchen, die Bedürftigkeit der Mutter und die Leistungsfähigkeit des Vaters.
Die Mutter ist bedürftig, wenn sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das ist der Fall, wenn sie vermögenslos ist und kein eigenes Einkommen hat.
Auch wenn sie eigenes Einkommen hat, aber nur in geringem Umfang oder nicht verpflichtet ist zu arbeiten, weil ihr Kind noch so klein ist, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Dann ist ihr Einkommen, oft nur zum Teil, anzurechnen, so dass sich der Unterhaltsanspruch verringert. Wenn die Mutter zB Mutterschaftsgeld bezieht, so mindert dies ihre Bedürftigkeit.
Die Bedürftigkeit kann unter Umständen ganz entfallen, wenn die Mutter über ein (kleines oder größeres) Vermögen, zB Sparbriefe, Aktien, etc. verfügt. Da die Reserven den Müttern für die Altersvorsorge und als Ausgleich für weitere Einkommenseinbußen (zB Teilzeitarbeit) dienen soll, muss der Vermögensstamm in der Regel nicht verbraucht werden. Die Mutter hat also auch einen Unterhaltsanspruch, wenn sie etwas gespart hat.
Der Vater ist leistungsfähig, wenn er finanziell in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, ohne seinen eigenen Lebensunterhalt zu gefährden. Die Leistungsfähigkeit richtet sich nach der Höhe seiner Einnahmen (aus Erwerbstätigkeit, Kapital, Vermietung, etc.) und ausnahmsweise auch seines Vermögens, aber auch nach der Höhe seiner sonstigen Verbindlichkeiten. Von seinem Nettoeinkommen können bestimmte Aufwendungen (zB Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen, u.U. Schulden und andere Unterhaltszahlungen) abgezogen werden. Nur wenn ihm dann mehr als sein sog. Selbstbehalt verbleibt, kann und muss er Unterhalt zahlen. Wenn er nicht arbeitet, obwohl er rechtlich dazu verpflichtet wäre oder weniger verdient, als er verdienen könnte und müsste, kann er trotzdem unterhaltspflichtig sein. Seine Leistungsfähigkeit wird dann anhand eines so genannten fiktiven Einkommens berechnet. Die Drohung „Ich kündige einfach meinen Job und wenn ich arbeitslos bin bekommst du gar nichts“ ist also nicht unbedingt so ernst zu nehmen. So einfach macht es das Gesetz solchen Vätern nicht.
Der Selbstbehalt der ledigen Väter Euro 1.050,00.
- Unterhalt seit dem 1.1.2008. Früher wurde nur Unterhalt gezahlt bis zum 3. Geburtstag des Kindes.
Ein Unterhaltsanspruch konnte nur dann auch nach dem 3. Geburtstag des Kindes bestehen, wenn der Vater einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte (zB wenn die Mutter vor der Geburt im Hinblick auf eine gemeinsame Lebensplanung im Einvernehmen mit dem Vater die Berufstätigkeit aufgegeben hatte oder wenn beide Partner sich vor Trennung und Geburt einig waren, dass die Mutter ihr Studium fortsetzen soll) oder wenn die Mutter mehrere Kinder desselben Vaters betreute.
Jetzt haben ledige und geschiedene Mütter gleiche Rechte: Der Unterhaltsanspruch besteht MINDESTENS 3 Jahre.