Was wird noch alles erstattet (Säuglingserstausstattung, Kinderwagen, Autositz, etc.)?
- Schwangerschafts- und Entbindungskosten. Nach § 1615 l Absatz 1 Satz 2 BGB werden auch die Schwangerschafts- und Entbindungskosten erstattet. Es werden nur die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet, die nicht von anderer Seite, insbesondere der Krankenkasse, ersetzt werden. Die Kosten müssen in der Höhe erstattet werden, in der sie nach der Lebensstellung der Mutter noch angemessen sind. Das ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Ob die Kosten zu erstatten sind, richtet sich wie bei anderen Unterhaltsansprüchen auch nach der Bedürftigkeit der Mutter und der Leistungsfähigkeit des Vaters. Die Kosten sind also nicht in jedem Fall zu zahlen.
Arztkosten, Hebamme, Klinik, Pflegepersonal, Medikamente; Ärztl. Vor- oder Nachuntersuchungen (nicht alle Ultraschalle werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen); Schwangerschaftsgymnastik; Umstandskleidung.
Tipp
Sammeln Sie unbedingt alle Belege und Quittungen. Lassen Sie sich bei Gebrauchtkäufen vom Verkäufer bestätigen, was Sie gekauft haben und wie hoch der Kaufpreis war.
Achtung
: Die Kosten müssen binnen eines Jahres nach der Entstehung bzw. der Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden.
- Sonderbedarf des Kindes. Hier handelt es sich um einen Anspruch des Kindes, nicht der Mutter. Sonderbedarf wird zusätzlich zum Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldet. Sonderbedarf ist nämlich nicht der Bedarf, der schon zum allgemeinen Lebensbedarf gehört. Sonderbedarf ist unregelmäßiger, außergewöhnlicher Bedarf (§ 1613 Absatz 2 Nr.1 BGB). Es müssen überraschende, nicht vorhersehbare Kosten sein.
Säuglingserstausstattung; Kurzfristige Aufenthalte des Kindes im Krankenhaus zB nach der Geburt; Notwendige Umzugskosten; Brille; Kieferorthopädische Behandlung; Neues Bettzeug wegen Allergie.
Tipp
Sonderbedarf muss nicht vor Anfall der Kosten gegenüber dem Vater geltend gemacht werden (wie Mehrbedarf). Sie können die Belege sammeln und sie dann in einer Summe geltend machen. Beachten Sie aber, dass der Sonderbedarf i.d.R. nur bis spätestens ein Jahr nach Anfall der Kosten gezahlt werden muss. Fordern Sie den Vater daher rechtzeitig schriftlich (per Einschreiben/Rückschein) zur Zahlung des Sonderbedarfs auf. Listen Sie die einzelnen Kosten auf und setzen Sie dem Vater eine Frist zur Zahlung. Dann ist er in Verzug gesetzt. Heben Sie sich die Belege gut auf!
Ob es sich um Sonderbedarf oder Mehrbedarf handelt, ist sehr schwierig festzulegen. Die Gerichte sind hier auch nicht immer einer Meinung. Wenn Sie also schon wissen, dass bald hohe Kosten auf Sie zukommen, dann gehen Sie lieber auf Nummer sicher und fordern Sie den Vater VORHER schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auf.
- Mehrbedarf des Kindes. Hier handelt es sich ebenfalls um einen eigenen Anspruch des Kindes. Mehrbedarf ist regelmäßiger, außergewöhnlicher Bedarf. Er kann immer bei sachlicher Notwendigkeit verlangt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unterhaltsverpflichtete vor (!) Anfall der Kosten in Verzug gesetzt worden ist.
Betreuungskosten, z.B Kosten der Kita (neu seit 3/2008); Nahrungsmittel bei Allergie; Klassenfahrt (str.); Internatskosten (str.)
Tipp
Schreiben Sie den Vater an, bevor die Kosten anfallen. Erläutern Sie, welche Kosten (Höhe) anfallen werden und wofür. Setzen Sie ihm eine Frist zur Zahlung. Senden Sie das Schreiben per Einschreiben/Rückschein.