Bekomme ich nach der Scheidung Unterhalt (Nachscheidungsunterhalt)?
Ja, wenn Sie bedürftig sind und Ihr Expartner leistungsfähig ist.
Nein, wenn Sie sich Ihren Lebensunterhalt selbst verdienen bzw. verdienen könnten.
Es wird von Ihnen verlangt, dass Sie alles tun, um wieder auf eigenen Beinen zu stehen. Nur wenn Sie gute Gründe dafür haben, warum Sie nicht erwerbstätig sind oder keine Arbeit finden, haben Sie Anspruch auf Unterhalt.
Ein sehr guter Grund ist z.B. die Kinderbetreuung. Wenn Sie sich um die gemeinsamen Kinder kümmern und aus diesem Grund nicht arbeiten können, dann müssen Sie das (in der Regel) auch nicht. Wenn die Kinder aber alt genug sind, dann müssen Sie trotzdem arbeiten gehen:
Bis zur Unterhaltsreform 1.1.2008 galt das „Altersphasenmodell“: Erreichte das jüngste Kind das Alter zwischen 8 und 10 Jahren, dann wurde von Ihnen erwartet, dass Sie stundenweise oder halbtags arbeiten. Erst wenn das jüngste Kind 16 wurde, mussten Sie in vollem Umfang arbeiten.
Es kam aber immer auf Ihren Einzelfall an, z.B. ob Sie auch mit Kindern vor der Trennung gearbeitet haben, wie viele Kinder Sie haben und die Entwicklung und der Gesundheitszustand der Kinder spielt eine Rolle.
Jetzt nach der Unterhalsreform (seit 1.1.2008) gilt nach dem Gesetzeswortlaut, dass Sie Vollzeit arbeiten müssen, wenn das Kind 3 Jahre alt ist. Es deutet sich aber an, dass die Gerichte dies anders sehen und auch künftig abhängig vom Alter der Kinder eine Teilzeit oder Vollzeitarbeit erwartet wird. Es deutet sich an, dass die Gerichte aber verlangen, dass man in dem Umfang arbeitet, in dem die Kinder betreut sind oder sein können. Sie werden also ab dem 3. oder 4. Geburtstag des Kindes zumindest Teilzeit und ab dem Ende der Grundschule Vollzeit arbeiten müssen. Wie die Gerichte das Gesetz genau umsetzen werden, steht aber noch ganz und gar nicht fest. Im Moment gibt es noch keine Faustregel!
Ein Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit besteht nur im Ausnahmefall. Die Gerichte sind hier sehr streng. Dieser Grund wird nur dann anerkannt, wenn Sie sich mit allen verfügbaren Kräften ernsthaft um eine Arbeit bemühen und dem Richter alle Bewerbungsunterlagen vorlegen können.
Sie bekommen auch dann Unterhalt, wenn Sie zwar arbeiten, aber weniger als Ihr Ehepartner verdienen. Dann haben Sie Anspruch auf den sogenannten Aufstockungsunterhalt. Aber Achtung: Dieser Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn Sie sog. „ehebedingte Nachteile“ haben, also wegen der Ehe (oder den Kindern aus der Ehe) finanziell schlechter dastehen als davor. Wenn das nicht der Fall ist, haben Sie wohl auch keinen Unterhaltsanspruch. Hier ändert sich gerade sehr viel in der Rechtsprechung!
Es gibt noch einige andere Fälle, in denen ein Unterhaltsanspruch besteht.
Die Berechnung des Unterhaltes ist sehr kompliziert. Es ist sinnvoll, diese Fragen von einem Anwalt klären zu lassen. Nur dann können Sie sicher sein, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht oder dass Sie wissen, auf was Sie verzichten.
Beachten Sie auch, dass Sie natürlich nur dann Unterhalt bekommen, wenn Sie Unterhalt von Ihrem Ehepartner verlangen. Wenn Sie Ihren Anspruch nicht geltend machen, muss Ihr Ehepartner auch nicht zahlen.
Wichtig ist auch, dass Sie Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt bekommen, ab dem Sie Ihren Ehepartner "in Verzug" gesetzt haben. Sie setzen Ihren Ehepartner in Verzug, indem Sie einen der folgenden Schritte unternehmen:
Tipp
Sie sollten dies unbedingt schriftlich tun und Ihrem Ehepartner eine
Frist setzen, bis zu der die Auskunft zu erteilen ist bzw. ab welchem
Zeitpunkt Sie Unterhalt verlangen.
Dies gilt übrigens auch für den Kindesunterhalt. Hier hilft Ihnen aber auch das Jugendamt.