Bekomme ich nach der Scheidung Unterhalt (Nachscheidungsunterhalt)?
Ja, wenn Sie bedürftig sind und Ihr Expartner leistungsfähig ist.
Nein, wenn Sie sich Ihren Lebensunterhalt selbst verdienen bzw. verdienen könnten.
Es wird von Ihnen verlangt, dass Sie alles tun, um wieder auf eigenen Beinen zu stehen. Nur wenn Sie gute Gründe dafür haben, warum Sie nicht erwerbstätig sind oder keine Arbeit finden, haben Sie Anspruch auf Unterhalt.
Ein sehr guter Grund ist z.B. die Kinderbetreuung. Wenn Sie sich um die gemeinsamen Kinder kümmern und aus diesem Grund nicht arbeiten können, dann müssen Sie das (in der Regel) auch nicht. Entscheidend ist hier aber u.a. das Alter des Kindes (Betreuungsunterhalt).
Ein Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit besteht nur im Ausnahmefall. Die Gerichte sind hier sehr streng. Dieser Grund wird nur dann anerkannt, wenn Sie sich mit allen verfügbaren Kräften ernsthaft um eine Arbeit bemühen und dem Richter alle Bewerbungsunterlagen vorlegen können.
Sie bekommen auch dann Unterhalt, wenn Sie zwar arbeiten, aber weniger als Ihr Ehepartner verdienen. Dann haben Sie Anspruch auf den sogenannten Aufstockungsunterhalt. Aber Achtung: Dieser Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn Sie sog. „ehebedingte Nachteile“ haben, also wegen der Ehe (oder den Kindern aus der Ehe) finanziell schlechter dastehen als davor. Wenn das nicht der Fall ist, haben Sie wohl auch keinen Unterhaltsanspruch. Hier ändert sich gerade sehr viel in der Rechtsprechung!
Es gibt noch einige andere Fälle, in denen ein Unterhaltsanspruch besteht.
Die Berechnung des Unterhaltes ist sehr kompliziert. Es ist sinnvoll, diese Fragen von einem Anwalt klären zu lassen. Nur dann können Sie sicher sein, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht oder dass Sie wissen, auf was Sie verzichten.
Beachten Sie auch, dass Sie natürlich nur dann Unterhalt bekommen, wenn Sie Unterhalt von Ihrem Ehepartner verlangen. Wenn Sie Ihren Anspruch nicht geltend machen, muss Ihr Ehepartner auch nicht zahlen.
Wichtig ist auch, dass Sie Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt bekommen, ab dem Sie Ihren Ehepartner "in Verzug" gesetzt haben. Sie setzen Ihren Ehepartner in Verzug, indem Sie einen der folgenden Schritte unternehmen:
Tipp
Sie sollten dies unbedingt schriftlich tun und Ihrem Ehepartner eine
Frist setzen, bis zu der die Auskunft zu erteilen ist bzw. ab welchem
Zeitpunkt Sie Unterhalt verlangen.
Dies gilt übrigens auch für den Kindesunterhalt. Hier hilft Ihnen aber auch das Jugendamt.