Was ist, wenn der Vater noch verheiratet ist?
Der Vater hat auch dann Kindes- und Betreuungsunterhalt zu zahlen. Bis Ende 2007 galt: Unterhaltsansprüche der Ehefrau und der minderjährigen Kinder gingen dem Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter vor.
Seit dem 1.1.2008 gilt eine neue Rangfolge:
1. Minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die zu Hause leben und in die Schule gehen
2. Kinderbetreuende Elternteile und Ehegatten bei Ehe von langer Dauer
3. Ehegatten
4. Volljährige Kinder
Wenn Sie also als ledige Mutter einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater haben, stehen Sie auf dergleichen Stufe wie seine Ehefrau, wenn es eheliche Kinder gibt. Wenn es keine ehelichen Kinder gibt, gehen Sie als ledige Mutter vor! Hier hat sich viel geändert seit dem 1.1.2008!!!