Was bedeutet "Versorgungsausgleich"?
Die während der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche werden gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt.
Es wird fast jede Art von Altersanwartschaft berücksichtigt, d.h. Renten, Betriebsrenten, Pensionen, Zusatzversorgungen, berufsspezifische Versorgungen, etc. mit Ausnahme der Kapitallebensversicherung, solange Sie ein Rentenwahlrecht noch nicht ausgeübt haben.
Wer während der Ehe weniger Rentenansprüche erworben hat, der bekommt aus dem Rententopf des anderen Ansprüche übertragen. Es gilt die Zeit von der Hochzeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner als maßgebliche Ehezeit.
Hat z.B. die Ehefrau während der Ehe gar nicht gearbeitet, wird ihr die Hälfte der von Ihrem Ehemann erwirtschafteten Rentenansprüche übertagen.
Haben beide Partner gearbeitet, so erhält derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz übertragen.
Berechnung der Anwartschaften
Hat die Ehefrau während der Ehe Anwartschaften in Höhe von 100,00 Euro erworben und der Ehemann Anwartschaften in Höhe von 200,00 Euro erworben, erhält die Ehefrau: 1/2 ( 200 - 100) = 50,00 Euro. Die Ehefrau hat dann also Anwaltschaften in Höhe von 150,00 Euro (100,00 Euro und 50,00 Euro) und der Ehemann hat ebenfalls Anwartschaften in Höhe von 150,00 Euro ( 200,00 Euro - 50,00 Euro).
Es handelt sich - anders als beim Unterhalt - nicht um monatliche Beträge, die der eine Ehepartner an den anderen bezahlen muss. Der Versorgungsausgleich wird gleichzeitig mit der Scheidung durch Ihren Rentenversicherer durchgeführt. Von dem Konto des einen werden sogenannte Entgeldpunkte auf das Konto des anderen übertragen. Notfalls wird auch ein Konto für den anderen Ehegatten überhaupt erst angelegt. Dies alles erfolgt automatisch.
Da das Verfahren damit bereits mit der Scheidung abgeschlossen ist, findet der Versorgungsausgleich also auch dann statt, wenn einer der Partner später wieder heiratet. Dass sich der Versorgungsausgleich erst später auswirkt, nämlich wenn einer der Partner in Rente ist, und damit vielleicht erst zu einer Zeit, in der der andere lange schon wieder verheiratet ist oder vermögend ist, spielt hier keine Rolle. Der Versorgungsausgleich wird nicht wieder rückgängig gemacht.