Darf ich die Türschlösser austauschen?
Ja, wenn Ihr Ehepartner aus der Wohnung ausgezogen ist und schon alle seine Sachen mitgenommen hat. Denn dann dürfen Sie davon ausgehen, dass er die Wohnung endgültig verlassen hat und damit seine Rechte an der Wohnung aufgegeben hat.
Wenn er ausdrücklich die Rechte an der Wohnung aufgegeben hat, also z.B. gesagt hat, dass er nie wiederkommen würde, dann gilt dies natürlich erst recht.
Sie dürfen also immer dann die Schlösser austauschen, wenn Ihr Ehepartner die Nutzungsrechte an der Wohnung auf Dauer aufgegeben hat, d.h. dort nicht mehr wohnen will.
Sie müssen dann Ihren Ehepartner auch nicht wieder in die Wohnung lassen.