Wer darf das Auto behalten?
Zunächst ist zu klären, ob es sich bei dem Auto um Hausrat handelt. Ist das nicht der Fall, kann das "Vermögen" Auto lediglich im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden, d.h. es können Ausgleichsansprüche (in Geld) bestehen, nicht aber ein Anspruch auf Nutzung oder Übertragung des Eigentums.
Bei der Frage, ob es sich bei dem Auto um Hausrat handelt, ist die Zweckbestimmung (Widmung) innerhalb der Ehe entscheidend. Das Familienauto, das der Ehefrau für die Einkäufe zur Verfügung stand und für die Urlaubsfahrten benutzt wurde, ist daher Hausrat. Wenn das Auto aber für Kundentermine oder Fahrten zur Arbeitsstelle genutzt wurde, ist es kein Hausrat.
Handelt es sich bei dem Auto um Hausrat, so ist als zweiter Punkt zu prüfen, wer Eigentümer ist. Grundsätzlich darf nämlich der Alleineigentümer die in seinem Eigentum stehenden Gegenstände behalten. Hier kann jedoch dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der andere Ehegatte auf die Weiterbenutzung angewiesen ist UND es dem Eigentümer zugemutet werden kann, sie dem anderen zu überlassen. Das ist z.B. zu bejahen, wenn es im Interesse der Kinder liegt, wenn z.B. die Kinder mit dem Auto zur Schule gebracht werden müssen. Voraussetzung ist also auch, dass es dem anderen Ehegatten nach seiner Vermögens- und Einkommenslage nicht möglich ist, sich ein Auto zu beschaffen.