Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet?
Die Höhe des Unterhalts der Mutter bemisst sich NICHT wie der Unterhalt unter Ehegatten nach dem Einkommen des Vaters, sondern grundsätzlich nach ihrem eigenen Einkommen, das sie vor der Geburt zur Verfügung hatte. Ihr Unterhaltsanspruch ist damit so hoch wie ihr altes Einkommen (netto) war.
Hiervon gibt es Ausnahmen:
Es besteht unabhängig von früheren Einkommensverhältnissen ein Mindestbedarf der Mutter in Höhe von Euro 880,00 (je nach Oberlandesgerichtsbezirk). In der Düsseldorfer Tabelle wird in den Anmerkungen und den Leitlinien ein Mindestbedarf von Euro 880,00 angesetzt, unabhängig von einer früheren Berufstätigkeit.
Der Unterhalt wird aber nach oben begrenzt: Die Mutter bekommt höchstens so viel wie sie bekommen würde, wenn sie mit dem Vater verheiratet (gewesen) wäre.
Ist die Mutter noch Schülerin oder Studentin, entspricht die Höhe des Unterhalts dem Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.
Wenn die Mutter vor der Schwangerschaft bzw. Geburt also nicht gearbeitet hat, richtet sich ihr Unterhaltsanspruch nach dem notwendigen Eigenbedarf, dessen Höhe am Ende der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle festgelegt wird. Stand Düsseldorfer Tabelle 01.01.2016 ist dies Euro 880,00.
Wenn sie weniger als Euro 880,00 verdient hat, hat sie i.d.R. trotzdem einen Unterhaltsanspruch in Höhe von Euro 880,00.
Ob der Vater den geltend gemachten Unterhaltsanspruch dann aber auch bezahlen muss, richtet sich nach seiner Leistungsfähigkeit. Wenn ihm selbst nicht genügend Geld für seinen eigenen Lebensbedarf verbleibt, dann kann er auch den Mindestbedarf der Mutter nicht decken.
Tipp
Wenn Sie sich einen Überblick über das Einkommen des Vaters verschaffen wollen, verlangen Sie die Auskunft!